Das Land NRW fördert das Ehrenamt durch die Bereitstellung von Geldern. Diese Fördermittel sind für den Ausgleich des Verdienstausfalles beim Erhalt von Sonderurlaub bestimmt und werden im Kinder- und Jugendförderplan zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung von Landesmitteln erfolgt unter Beachtung und Einhaltung des Sonderurlaubsgesetzes (SoUrlG).
Hierzu heißt es im SoUrlG, § 1 (1) u.a.:
Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:
1. für die leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwanderungen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen sowie internationalen Begegnungen ausgeübt wird,…
2. und …auf Antrag auch Personen… zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen…, wenn diese einer Aufgabe nach § 1 dienen, oder auf sie vorbereiten.
Als „mittelbewilligende“ Stelle nimmt der BDKJ Diözese Münster die Erstattung aus dem Kinder- und Jugendförderplan NRW vor. Die entsprechenden Antragsformulare können direkt online unter sonderurlaub.bdkj-nrw.de ausgefüllt werden. Damit der BDKJ eine Erstattung von Verdienstausfall vornehmen darf, muss der Träger einer Maßnahme (also Veranstalter der Ferienfreizeit) zwingend ein BDKJ-Mitgliedsverband sein.
Ist der Träger eine Kirchen- oder Pfarrgemeinde, erfolgt die Erstattung nach vorheriger Beantragung durch den
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
- Landesjugendamt -
Warendorfer Str. 25
48133 Münster
Telefon: 0251 5914583
Verwaltungsleitung
Telefon: 0251 495-459
E-Mail: birgit.leling[at]bdkj-muenster_de
Sachbearbeitung/ Buchhaltung
Telefon: 0251 495-6267
E-Mail: patrick.bueltmann[at]bdkj-muenster_de