Häufig gestellte Fragen

Was könnte die Erstattung von Verdienstausfall verzögern oder sogar verhindern?

Grundsätzlich gilt, dass alle Antragsunterlagen vollständig ausgefüllt sein müssen. Nur dann ist eine zügige Bearbeitung möglich. Unvollständige Unterlagen werden wieder zurückgeschickt und verzögern die Erstattung.

Alle zuvor aufgeführten Unterlagen sind innerhalb der genannten Fristen einzureichen. Später eingehende Anträge können eine Erstattung gefährden.

Wie berechnet sich die Erstattung?

Die Höhe des Erstattungsbetrages ergibt sich aus einem jährlich durch das Land NRW neu festgesetzten prozentualen Anteil. Der Prozentsatz beträgt derzeit 80% des jeweilig nachgewiesenen Bruttoverdienstausfalles.

 

Wie viele Tage Sonderurlaub können erstattet werden?

Eine Erstattung von Verdienstausfall kann für maximal acht Arbeitstage im Kalenderjahr vorgenommen werden. Diese dürfen maximal auf drei Maßnahmen im Kalenderjahr aufgeteilt werden.

Bin ich verpflichtet, die Erstattung zu melden?

Ja! Bei der Erstattung von Verdienstausfall handelt es sich um eine Lohnersatzleistung. Diese muss bei Abgabe der Steuererklärung dem Finanzamt angegeben werden.

Gibt es auch Personen, die keinen Anspruch auf die Erstattung von Verdienstausfall haben?

Ja, leider!
Mitarbeiter*innen im öffentlichen Dienst haben keinen Anspruch auf Erstattung nach dem SoUrlG. Dies gilt auch, wenn der Dienstgeber den Beschäftigten im öffentlichen Dienst unbezahlt freigestellt hat.
Zum öffentlichen Dienst gehören u.a. auch die öffentlich-rechtlich Stiftungen, Rundfunkanstalten, sowie die der öffentlich-rechtlichen Aufsicht des Staates unterstehenden Sparkassen, Handwerkskammern, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, usw.
Das SoUrlG gilt für den Bereich der sog. „Privatwirtschaft“ und für die privatisierten Bereiche des (ehemaligen) öffentlichen Dienstes, wie z.B. die Deutsche Post, Deutsche Bahn AG, etc. Hier gilt es im Einzelfall zu prüfen, ob der Antragsteller schon vor der Privatisierung als Beamter beschäftigt war. In diesen Fällen entfällt eine Förderung. Zur Privatwirtschaft zählen außerdem Kirchen, obwohl sie zu den Körperschaften des öffentlichen Dienstes zählen. Sie unterliegen aber nicht der Aufsicht des Staates oder des Landes NRW.
Selbstständig tätige Personen sind von der Erstattung ausgeschlossen.

Wo gibt es weitere Informationen und die Antragsformulare?

In der BDKJ-Diözesanstelle:
Telefon: 0251 495-6267
Fax: 0251 495-307

oder bei den Diözesanstellen der Mitgliedsverbände:

Kontakt

Birgit Leling

Verwaltungsleitung

Telefon: 0251 495-459
E-Mail: leling[at]bistum-muenster_de

Patrick Bültmann

Sachbearbeitung/ Buchhaltung

Telefon: 0251 495-6267
E-Mail: bueltmann[at]bistum-muenster_de